Begleitpflichtige Schwertransporte in Italien

Das Team des Genehmigungservice METRANS sorgt für Organisation und Durchführung der vorgeschriebenen Begleitungen für Großraum und Schwertransporte sowie Spezialtransporte auf dem gesamten italienischen Staatsgebiet. METRANS stellt auch die entsprechenden Begleitfahrzeuge.

Begleitungspflichtige Sondertransporte in Italien

Die Begleitungen werden von der italienischen Straßenverkehrsordnung geregelt und können zusätzlich auch von den Eigentümern oder den Verwaltungen der Autobahnen/Landesstraßen, die für die Erteilung der Sondergenehmigung zuständig sind, vorgeschrieben werden.

Ob eine Begleitung eines Schwer- oder Sondertransportes notwendig ist, hängt von den Gesamtabmessungen des Sondertransportes (ZUG+SAL) und in Ausnahmefällen auch vom Gewicht ab.

Als Grundregel ist zu beachten, dass Begleitungen bestimmten Vorschriften unterliegen:

Autobahnen und Landstraßen über 20,00 m Länge und 3,00 m Breite.

Die Anzahl der Begleitfahrzeuge sowie des Begleitpersonals ist weiterhin nach den Gesamtabmessungen des Sondertransportes (ZUG+SAL) gestaffelt.

Achtung: Falls die befahrene Straße keinen Mittelstreifen hat, wird in der Regel eine Begleitung vorgeschrieben.

ZIVILBEGLEITUNG

Eine Zivilbegleitung ist immer durch qualifiziertes und ermächtigtes Personal und entsprechende Begleitfahrzeuge durchzuführen. Dies sieht Art.12, comma 3-bis der neuen StVO und entsprechend der Regelung für Zivilbegleitungen von Sonder- und Schwertransporten, festgelegt durch D.M. 18 Juli 1997 und anschließenden Änderungen vor.

POLIZEIBEGLEITUNG mit ZIVILUNTERSTÜTZUNG

Falls Bedingungen eintreten, welche vorsehen, dass die Begleitung von Seiten der Polizei mit ziviler Unterstützung durchgeführt wird, wie in der aktuell gültigen StVO vorgesehen ist, ist auch diese zu beantragen.

TECHNISCHE BEGLEITUNG DURCH DAS PERSONAL DER AUTOBAHNEN / STAATSSTRAßEN

Falls die technische Begleitung von den Betreibern oder Verwaltern der Autobahnen oder Staatsstraßen vorgeschrieben wird, muss der Sonder- und Schwertransport von deren Personal und deren Fahrzeugen begleitet werden.

 

BUSSGELDER FÜR DAS PERSONAL DER BEGLEITFAHRZEUGE
LAUT ABSATZ 25/ter (ARTIKEL10 CDS)

Bußgelder zwischen € 159,00. – € 642,00.

Das befähigte Personal, dass bei einer Fachbegleitung die in der Verordnung festgelegten Vorschriften bzw. Durchführungsmodalitäten nicht beachtet, muss mit einem verwaltungsrechtlichen Bußgeld rechnen.

Begeht dieselbe Person innerhalb von zwei Jahren mindestens einen der Verstöße laut diesem Absatz,
so gilt beim letzten Verstoß, als zusätzliche Verwaltungsstrafe die Aussetzung der
Befähigung für die Dauer von 1 - 3 Monaten.

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