STRAßENVERKEHRSORDNUNG - CODICE DELLA STRADA

Welche Regeln im Strassenverkehr in Italien eingehalten werden müssen

 

Der „CODICE DELLA STRADA“(CDS)
= decreto legislativo / gesetzliches Dekret 30. April 1992 Nr. 285.

 

Das Gesetz der Straßenverkehrsordnung (CDS), besteht aus 7.Titoli / Teilen und aus 240.Articoli / Artikel und in diesen Artikeln befinden sich verschiedene comma / Absätze.
(Siehe Inhaltsverzeichnis des CDS am Ende dieser Ausführung)

 

Das CDS Gesetz liegt zwar 30 Jahre zurück, wurde aber bis 2020 mehrmals (ca. x110) geändert und ergänzt. Dabei wurden unter anderen die Bußgelder laufend aktualisiert (erhöht).

 

Verstöße gegen die Italienische Straßenverkehrsordnung (CDS), fachspezifisch bezogen auf Schwer und Großraumtransporte können hohe Bußgelder bzw. schwerwiegende Verwaltungsstrafen verursachen.

REGELUNG FÜR TRASPORTI ECCEZIONALI

= Schwerlast-Grossraum und Sondertransporte im Codice della Strada

Der Art.10 des CDS beinhaltet verschiedene Absätze, wobei sich die Absätze 18,19,20,22,23,24 und 25 auf die Bußgelder beziehen, die auf Sondertransporte bei Verstößen gegen die Auflagen der Ausnahme-Genehmigungen verhängt werden können.

Die entstehenden Verstöße kann man auf 3 (drei) Verschärfungs-Stufen betrachten.

 

1.TE VERSCHÄRFUNGS-STUFE LAUT ABSATZ 18 (ARTIKEL10 CDS)

Bußgelder zwischen € 796,00. – € 3.212,00.

 In dieser Verschärfungs-Stufe können die Verstöße wie nachstehend unterteilt werden:


A) Es handelt sich um die Durchführung von Sondertransporten:
Ohne Ausnahme-Genehmigung, weil nie erteilt.

Es wird ebenfalls als fehlen der Ausnahme-Genehmigung betrachtet falls:

- diese verfallen ist oder
- manuelle Änderungen oder Fälschungen vorgenommen wurden
- das Kennzeichen nicht übereinstimmt
- Der Inhaber Namen der Ausnahme-Genehmigung nicht übereinstimmt
- Fehlen des Tages und Uhrzeit des Startbeginnes bei Einzel und Mehrfahrtengenehmigungen.

NB. Der obige Punkt A) bezieht sich auf das Vorhandensein der Ausnahme-Genehmigung oder Gültigkeit.

B) Im Absatz 18 ist die Missachtung auch von nur einer einzelnen der nachstehenden Bedingung strafbar:

- Missachtung der vorgegebenen Strecke
- Missachtung der vergebenen Zeitspanne
- Missachtung der vorgeschriebenen Begleitung
- Missachtung der Höchstwerte bei Abmessungen und Gewicht

 

ACHTUNG: In all diesen Fällen des Absatz 18 ist nicht nur Bußgeld, sondern ZUSÄZLICH auch folgende Verwaltungsstrafen vorgesehen:

- Entzug des Führerscheins des Fahrers von 15 bis 30 Tagen
- Aussetzung der KFZ-Zulassungsbescheinigung
- Stilllegung des LKWs für 1 bis 2 Monaten

 

2.TE VERSCHÄRFUNGS-STUFE LAUT ABSATZ 19 (ARTIKEL10 CDS)

Bußgelder zwischen € 159,00. – € 642,00.

Verstoß gegen nicht essenzielle Vorschriften.
Es handelt sich um weniger gravierende Verstöße wo kein Entzug des Führerscheins und Stilllegung des LKWs folgt.

Man kann nachstehende Fälle auflisten:
- Missachtung über die Beschreibung, der Ladung und Verankerung
- Missachtung der vorgeschriebenen Geschwindigkeiten
- Missachtung der Unterbrechung bei schlechter Tag und Nacht Sicht.
- Missachtung der Vorschrift vom Einsatz von Begleitfahrzeugen.

 

 

3.TE VERSCHÄRFUNGS-STUFE LAUT ABSATZ 20 (ARTIKEL10 CDS)

Bußgelder zwischen € 42,00. – € 172,00.

Fehlendes Vorliegen der Ausnahme-Genehmigung für Sondertransporte.

Es handelt sich um den Fall, dass eine Genehmigung vorhanden ist aber in LKW nicht vorliegt bzw. nicht auffindbar ist.
Die Fahrt kann aber fortgesetzt werden, sobald die Genehmigung vorgewiesen werden kann.
Das Bußgeld ist aber trotzdem zu bezahlen.

BUSSGELDER BEGLEITFAHRZEUGE

Bussgelder für das Personal der Begleitfahrzeuge laut Absatz 25/ter (Artikel 10)

Bußgelder zwischen € 159,00. – € 642,00.

Das befähigte Personal, dass bei einer Fachbegleitung die in der Verordnung festgelegten Vorschriften bzw. Durchführungsmodalitäten nicht beachtet, muss mit einem verwaltungsrechtlichen Bußgeld rechnen.

Begeht dieselbe Person innerhalb von zwei Jahren mindestens einen der Verstöße laut diesem Absatz,
so gilt beim letzten Verstoß, als zusätzliche Verwaltungsstrafe die Aussetzung der
Befähigung für die Dauer von 1 - 3 Monaten.

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